Betrunken auf dem E-Scooter - (K)eine gute Idee?
Betrunken auf dem E-Scooter – (K)eine gute Idee!?
An jeder Straßenecke stehen Sie und auf Schritt und Tritt begegnet man Ihnen im Straßenverkehr: E-Scooter sind gerade total angesagt und das vor allem bei jungen Menschen. Das ist kein Wunder, denn schon ab 14 Jahren darf man den Scooter fahren und benötigt dazu keine Fahrerlaubnis/keinen Führerschein, nicht einmal eine amtliche „Prüfbescheinigung“ wie beim Mofa.
Also einfach aufsteigen und nach Belieben durch die Gegend fahren!?
Wenn man die Fahrer und ihre Scooter so beobachtet, könnte man denken, für sie würden keine Verkehrsregeln gelten. Überall wird „hemmungslos“ gefahren, in Parks, auf Gehwegen, auch in die „falsche“ Richtung, auf Radwegen, auf der Straße, einfach überall.
Gelten wirklich keine Regeln, kann man einfach fahren, wie man will? - Keineswegs!
1. Zulassung und Versicherung des E-Scooters
Zunächst muss der Scooter für den Straßenverkehr überhaupt zugelassen sein. Das erkennt man am Typenschild, der ABE-Nummer (Allgemeine Betriebserlaubnis) und bestenfalls auch am Versicherungskennzeichen.
Fährt man mit einem unversicherten Roller, ist das ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mithin eine Straftat nach § 6 des genannten Gesetzes. Außerdem haftet man für Schäden, die durch den Roller entstehen, selbst, was ruinöse Folgen haben kann, wenn jemand etwa bei einem Unfall mit dem Roller schwer verletzt wird. Dann drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen in erheblicher Höhe, für die ja keine Versicherung besteht! Die finanziellen Folgen können dann sogar deutlich schwerer wiegen als die eigentliche Strafe, zumal z.B. auch die Krankenkassen die Behandlungskosten fordern.
2. Das Versicherungskennzeichen
Eine gültige Haftpflichtversicherung muss also für den Scooter bestehen und durch ein am E-Scooter angebrachtes (aufgeklebtes) Versicherungskennzeichen nachgewiesen sein. Sonst darf man mit dem E-Scooter nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
3. Wo darf mit dem E-Scooter gefahren werden?
Gefahren werden muss mit dem Scooter in erster Linie auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstreifen. Wenn solche nicht vorhanden sind, ist auf der Straße zu fahren.
Das Fahren auf dem Gehweg ist verboten! Wer dagegen verstößt, riskiert je nach Einzelfall ein Verwarngeld bzw. Bußgeld von 15 bis 100 €.
Außerdem wird das verbotswidrige Fahren auf dem Gehweg im Falle eines Unfalls als erhebliches (Mit-)Verschulden gewertet.
4. Helmpflicht
Einen Helm muss man auf dem Scooter nicht tragen, obwohl es zu empfehlen ist.
5. Handynutzung während der Fahrt
Die Nutzung eines Handys, eines „iPods“ oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmittels auf dem Scooter während der Fahrt ist verboten! Verstöße werden je nach Einzelfall (einfacher Verstoß, Gefährdung, Sachbeschädigung) mit Bußgeldern zwischen 100 und 200 € geahndet, was einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei nach sich zieht.
6. Keine Mitnahme von Beifahrern
Einen „Beifahrer“ darf man nicht mitnehmen. Zu zweit auf dem Scooter zu fahren ist verboten! Der Scooter ist „bauartbedingt“ nur für die Benutzung durch eine Person zugelassen. Es droht ein Verwarngeld von 10 Euro.
Außerdem wird im Falle eines Unfalls ein erhebliches (Mit-)Verschulden angerechnet. Es könnte auch zu einem Strafverfahren kommen, etwa gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn der Mitfahrende stürzt und sich verletzt, weil der Fahrer das Mitfahren nicht unterbunden hat.
7. Achtung: Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug!
Achtung! Der Scooter ist ein Kraftfahrzeug! Wer betrunken mit dem Scooter fährt und erwischt wird, dem wird per Gerichtsbeschluss die Fahrerlaubnis (!) für Pkw, Lkw, Motorräder usw. entzogen! Wer also nach einer feucht-fröhlichen Feier das Auto stehen lässt und stattdessen den Roller nimmt, kann genauso belangt werden wie ein Autofahrer, wenn er betrunken oder „bekifft“ fährt und erwischt wird:
- Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig, auch wenn man unauffällig fährt und nichts weiter passiert, aber man „erwischt“ und eine Blutprobe entnommen wird.
- Ab 0,5 Promille aufwärts droht eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot mit zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei, die fünf Jahre eingetragen bleiben. In der Fahrverbotszeit darf man dann gar kein Fahrzeug mehr fahren, das einen Motor hat, nicht einmal ein Mofa.
- Und schon ab 0,3 Promille kann man sich wegen einer Trunkenheitsfahrt oder sogar einer Straßenverkehrsgefährdung strafbar machen, wenn man einen Unfall baut oder sonst „Ausfallerscheinungen“ zeigt, also etwa eine rote Ampel missachtet, Schlangenlinie fährt oder vom Roller fällt.
- Bei Cannabis gilt auch für den Scooter-Fahrer die Grenze von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut. Alles darüber ist eine Ordnungswidrigkeit, die beim ersten Mal mit 500,00 € Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird.
- Das absolute Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG (Straßenverkehrsgesetz) für Fahranfänger(innen) gilt auch für den Scooter! Dies gilt bei Verstößen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Verstößt man dagegen, droht ein Bußgeld von mindestens 250 €, ein Punkt in Flensburg, Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf dann vier Jahre und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten bis zu 400 €).
- Zeigt man unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten Ausfallerscheinungen oder kommt es gar zum Unfall mit erheblichem Sachschaden oder Personenschaden unter dem Einfluss von Medikamenten oder Drogen oder aufgrund Übermüdung, dann wird das als Trunkenheitsfahrt oder Straßenverkehrsgefährdung gewertet. Folge siehe oben (Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist etc.).
Ist die Fahrerlaubnis entzogen, darf innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt erteilt werden! Wer noch gar keine Fahrerlaubnis hat, erhält eine sogenannte „isolierte Sperrfrist“, was bedeutet, dass bis zum Ablauf der Frist auch keine Fahrerlaubnis erstmalig erworben werden darf.
Dazu kommt bei Erwachsenen (ab 21 Jahren) und teilweise auch bei sog. „Heranwachsenden“ (18 bis 21 Jahre) noch eine empfindliche Geldstrafe regelmäßig in Höhe eines Nettoeinkommens und bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und bei Heranwachsenden (je nach Einzelfall) statt der Geldstrafe eine Arbeitsauflage oder eine Geldauflage.
Bei über 1,6 Promille Alkohol im Blut oder bei dem zweiten Verstoß unter Alkohol folgt zudem zwingend eine MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) vor der erstmaligen oder erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis.
Außerdem gibt es auch noch Ärger mit der Versicherung. Wenn man zum Beispiel betrunken einen Fußgänger „über den Haufen fährt“ und diesen verletzt oder gegen ein Auto kracht und dieses beschädigt, dann wird zwar die Versicherung des Scooters den Schaden bezahlen, sich aber das Geld vom Fahrer wiederholen, in der Regel bis zu 2.500,00 €. Man nennt das einen „Regress wegen Obliegenheitsverletzung.“