Freispruch im sog. "Gruppenvergewaltigungsprozess"

Erfolgreiche Verteidigung in einem umfangreichen Verfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld

Der Tatvorwurf: Vergewaltigung

Vor der großen Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld standen sieben junge Männer und eine junge Frau vor Gericht. Gegen zwei der Angeklagten wurde der Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Den weiteren sechs Angeklagten – darunter auch unser Mandant – wurde vorgeworfen, Beihilfe zur Haupttat geleistet zu haben.

Unter Beihilfe versteht man die vorsätzliche Unterstützung eines anderen bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Sie ist nach § 27 StGB strafbar. Im vorliegenden Verfahren wurde unserem Mandanten und den weiteren Mitangeklagten zur Last gelegt, zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug gestanden zu haben, in dem die Tat stattgefunden haben soll, und dadurch die Haupttäter vor einer Entdeckung geschützt zu haben.

27 Hauptverhandlungstage – eine enorme Belastung

Aufgrund dieses Vorwurfs musste unser Mandant an insgesamt 27 Hauptverhandlungstagen teilnehmen. Am Ende des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass den Angaben der angeblich Geschädigten nicht gefolgt werden konnte. Dies stellt den bestmöglichen Erfolg einer engagierten, sorgfältigen und prozessual konsequenten Strafverteidigung dar.

Was jedoch bleibt, sind die erheblichen persönlichen und psychischen Belastungen für einen Angeklagten, der sich über viele Monate hinweg zu Unrecht einem solch schweren Vorwurf ausgesetzt sah.

Die Rolle der Strafverteidigung

Es ist die zentrale Aufgabe der Verteidigung, einen Beschuldigten, der mit einem schwerwiegenden Tatvorwurf konfrontiert wird, während des gesamten Verfahrens gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schützen. Dazu gehört insbesondere, dem Mandanten deutlich zu machen, wie wichtig es ist, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, um sich nicht selbst zu belasten oder unbewusst zur Aufrechterhaltung eines falschen Verdachts beizutragen.

Öffentlichkeit und Medien – Schutz vor Stigmatisierung

Das Verfahren stand zeitweise unter erheblicher medialer und öffentlicher Aufmerksamkeit. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Aufgaben einer Strafverteidigung, einen zu Unrecht Beschuldigten vor einer identifizierenden Abbildung in der Presse zu schützen. Nur so kann verhindert werden, dass er durch Veröffentlichungen in der Öffentlichkeit unwiederbringlich stigmatisiert und verunglimpft wird.

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