StVG-Novelle zum 1. Juli 2026 – Diese wichtigen Änderungen sollten Verkehrsteilnehmer kennen
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich in Deutschland einiges, was für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, wichtig ist.
Vorbemerkung: Wenn im Folgenden von „dem Fahrer“, „dem Täter“, „dem Halter“ usw. die Rede ist, meint dies immer die in Betracht kommende Person im Sinne von „m/w/d“.
Das Ganze nennt sich „StVG-Novelle“, wobei StVG für Straßenverkehrsgesetz steht und „Novelle“ die Gesetzesänderung bzw. Aktualisierung des Gesetzes meint.
Wichtige Teile dieser Novelle werden am 01. Juli 2026 rechtswirksam und sind ab diesem Tag für alle Verkehrsteilnehmer gültig und von diesen zu beachten.
1. Neue Regelungen zur Fahrerbenennung und zum sogenannten „Punktehandel“
Wer „geblitzt“, aber nicht direkt vor Ort von der Polizei angehalten wird, erhält in der Regel Tage bis Wochen später entweder eine „Anhörung“ oder ein „Zeugenanschreiben“ von der Polizei oder der Bußgeldbehörde.
Das Zeugenanschreiben erhält der Halter, wenn etwa auf dem Blitzerfoto zu erkennen ist, dass er nicht der Fahrer gewesen sein kann oder wenn das unklar ist. Beispiel: Halter ist ein älterer Herr. Auf dem Foto sieht man aber eine jüngere Frau. Also kann der Halter nicht der Fahrer gewesen sein. Die Behörde fragt ihn daher, wer gefahren ist bzw. wem er das Fahrzeug „überlassen“ hat, um gegen den tatsächlichen Fahrer ein Ermittlungsverfahren einleiten zu können.
Das Gleiche gilt bei sog. „Kennzeichenanzeigen“, wenn sich etwa der Vorausfahrende auf der Autobahn darüber ärgert, dass ein anderer ihn durch zu dichtes Auffahren „genötigt“ hat, aber den Fahrer nicht erkennen konnte, sondern nur den Fahrzeugtyp und das Kennzeichen. Daraufhin erstattet der vermeintlich Genötigte Anzeige, was heutzutage kurzerhand auch „online“ möglich ist. Die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren zunächst „gegen Unbekannt“ ein und will nun schnellstmöglich ermitteln, wer gefahren ist.
Wenn dann der auf diese Art mit dem amtlichen Vorwurf Konfrontierte ein Fahrverbot oder Schlimmeres (Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis) befürchtet oder mit den Flensburger Punkten „in Not“ ist, kann die Idee verlockend sein, eine andere Person als Fahrer oder Fahrerin zu benennen, um sich selbst „aus der Schusslinie“ zu bringen.
Doch Vorsicht: Passiert das bei Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Verjährungsfrist von vormals drei und jetzt sechs Monaten und bei Straftaten innerhalb von (in der Regel) sogar fünf Jahren nach der Tat, dann ist das eine Straftat, weil es „wider besseres Wissen“ gemacht wird. Das ist eine „falsche Verdächtigung“ nach § 164 des Strafgesetzbuches und kann zu einer empfindlichen Geldstrafe führen. Die im Gesetz ebenfalls angedrohte Freiheitsstrafe wird hier in der Regel nicht in Betracht kommen.
Die bisherige Rechtslage
Allerdings gab es bislang eine rechtliche Grauzone bzw. einen Bereich, der gesetzlich nicht, jedenfalls nicht eindeutig geregelt war: Was, wenn der angebliche Fahrer nicht vom Halter als Fahrer angegeben wurde, sondern sich selbst (zu Unrecht) bezichtigte, gefahren zu sein? Hier wurde ja kein „Anderer“ zu Unrecht verdächtigt. Vielleicht konnte der Großvater, der kaum noch mit dem Auto fuhr, dem Enkel oder auch der Vater dem Sohn die Punkte und die Geldbuße oder auch das Fahrverbot auf diese Weise „abnehmen“.
Rechtlich war dies wohl eine straflose Selbstbezichtigung, was allerdings rechtlich umstritten war. Wenn es funktionierte, dann kam der tatsächliche Fahrer „ungeschoren“ davon, der „falsche“ Fahrer übernahm die Punkte und die Geldbuße.
Diese Gesetzeslücke oder rechtliche Grauzone machten sich kommerzielle „Punktehändler“ und Vermittler zunutze und boten die Vermittlung bzw. Übernahme der Punkte und Geldbuße gegen Bezahlung an, was den Verfolgungsbehörden und Gerichten schon länger ein „Dorn im Auge“ war.
Der neue § 4c StVG
Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und einen neuen Paragraphen geschaffen, der diese Lücke schließen soll: Der neue, sehr „sperrig“ formulierte § 4c des Straßenverkehrsgesetzes verbietet künftig das bewusste Verschleiern der Identität der wahren Täter von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung usw.).
Verstöße gegen dieses Verbot können nach dem neu geschaffenen § 23 StVG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Als Straftat behandelt das Gesetz die Verstöße also ausdrücklich nicht. Es handelt sich „nur“ um sog. Ordnungswidrigkeiten. Aber Achtung: Die absichtliche Angabe einer anderen Person als Fahrer (m/w/d) bleibt als falsche Verdächtigung weiterhin strafbar (siehe oben).
Es ist mithin ab sofort verboten, eine Bußgeldbehörde oder ein Gericht durch falsche Angaben zur Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu täuschen oder entsprechende „Dienstleistungen“ anzubieten.
Gerichtsentscheidungen dazu gibt es naturgemäß noch nicht. Schon die falsche Angabe, dass eine andere Person gefahren sein „könnte“, wenn man es besser weiß, dürfte aber ab sofort verboten sein, ebenso wie auch die wissentlich falsche Angabe, das Fahrzeug sei einer bestimmten Person „zur Nutzung überlassen“ worden.
Da es auch und gerade verboten wird, es zu „unternehmen“, eine Behörde oder ein Gericht über die Identität der Person zu täuschen, die verantwortlich für den Verkehrsverstoß ist, können sowohl die Person belangt werden, die die Idee zu dem Ganzen hat, als auch die Person, die sich bereiterklärt, die Punkte und Geldbuße zu übernehmen.
Vorsicht bei behördlichen Anfragen
Noch mehr als bereits zuvor ist also bei der Beantwortung behördlicher und gerichtlicher Anfragen aus Anlass mutmaßlicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Beschuldigtenanschreiben, Zeugenfragebogen etc.) äußerste Zurückhaltung und Vorsicht geboten.
Im Zweifel ist – jedenfalls zunächst – Schweigen das Gebot der Stunde sowie die unverzügliche Einholung qualifizierten Rechtsrates.
2. Verlängerung der Verfolgungsverjährung
Die Frist für die „Verfolgungsverjährung“ von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wird von drei Monaten auf sechs Monate verlängert.
Das betrifft alle, die zu schnell fahren, den Abstand nicht einhalten, bei Rot über die Ampel fahren usw.
Bisher hatten die Bußgeldbehörden nur drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln und „anzuhören“ und dadurch die Verjährung zu „unterbrechen“, die ab der Anhörung dann „frische“ drei Monate betrug. Schaffte die Behörde das nicht, dann musste sie das Verfahren einstellen.
Ab dem 01. Juli 2026 haben die Behörden nun sechs statt bisher drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln und anzuhören.
3. Einführung des digitalen Führerscheins
Der digitale Führerschein wird eingeführt und soll im Laufe des Jahres 2026 über eine App auf dem Smartphone abrufbar sein.
Derzeit sind die technischen Voraussetzungen hierfür allerdings noch nicht erfüllt.
Der „alte“ Führerschein („Scheckkarte“) bleibt weiterhin gültig.
4. Einsatz von Scancars
Ab dem 01. Juli 2026 dürfen sog. „Scancars“ für die Verfolgung und Ahndung von Parkverstößen eingesetzt werden.