Verteidigung beim Tatvorwurf des Besitzes/Verbreitens von Kinderpornografie
Spezialisierung im Sexualstrafrecht – insbesondere § 184b StGB
Rechtsanwältin Friedrich hat sich als Fachanwältin für Strafrecht insbesondere auf die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt hierbei auf der Verteidigung gegen Vorwürfe nach § 184b StGB (Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte).
Auf diesem Gebiet referiert sie regelmäßig für die juristischen Fachseminare und vermittelt Kolleginnen und Kollegen praxisrelevantes Fachwissen für eine effektive Strafverteidigung.
Verfahren wegen des Vorwurfs nach § 184b StGB gelten als besonders stigmatisierend. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher zwingend die Beauftragung einer spezialisierten Strafverteidigerin oder eines spezialisierten Strafverteidigers.
Typischer Verfahrensbeginn: Durchsuchung oder Vorladung
Beschuldigte werden oft völlig überraschend mit einer Hausdurchsuchung oder einer polizeilichen Vorladung konfrontiert. Ausgelöst werden solche Verfahren oftmals durch spezielle Cyberfahndungen. Ein Großteil dieser Ermittlungen beginnt mit Hinweisen aus dem Ausland.
Rolle des NCMEC und Weiterleitung an deutsche Behörden
Viele Ermittlungsverfahren nehmen ihren Ausgang durch Verdachtsmeldungen des
„National Center for Missing & Exploited Children“ (NCMEC) – einer privaten Non-Profit-Organisation mit Sitz in den USA. Das NCMEC übermittelt technische Verdachtsdaten an das Bundeskriminalamt (BKA), das diese wiederum an die regional zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleitet.
Die Meldungen enthalten dabei ausschließlich technische Informationen wie:
- - IP-Adressen
- - Zeitpunkte mutmaßlicher Übertragungen oder Abrufe
- - Hash-Werte bestimmter Dateien
Auf Grundlage dieser rudimentären Angaben ermitteln die deutschen Behörden anschließend die jeweiligen Anschlussinhaber. Dies führt häufig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren und nicht selten auch zum Erlass von Hausdurchsuchungsbeschlüssen.
Hohe Fehleranfälligkeit – häufig unzutreffende Vorwürfe
Gerade auf diesem Gebiet kommt es zu einer außerordentlich hohen Zahl unberechtigter Verdächtigungen. Ein zentrales Problem besteht darin, dass der ermittelte Anschlussinhaber keineswegs zwingend identisch mit der Person ist, die die fraglichen Daten tatsächlich gesendet oder empfangen hat.
Fehlerquellen bestehen u. a. in:
- - Verwechslungen oder fehlerhaften IP-Zuordnungen
- - Fremdnutzung eines Internetanschlusses
- - automatischem oder verstecktem Speichern von Dateien durch Dienste oder Apps
- - Situationen, in denen Nutzer vom angeblichen Besitz der Dateien keinerlei Kenntnis hatten
Wichtig: Keine eigenmächtigen Handlungen
Sollten Sie von einem solchen Vorwurf betroffen sein, handeln Sie auf keinen Fall eigenmächtig.
Insbesondere gilt:
- - keine Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden,
- - keine Versuche, Daten selbst zu löschen oder Geräte zu manipulieren – dies kann erhebliche strafrechtliche Nachteile haben.
Kontaktieren Sie im Falle einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung umgehend eine spezialisierte Strafverteidigung.